Wissenswertes
Wann liegt irreführende Werbung vor?
Eine (geschäftliche) Handlung ist irreführend nach § 5 UWG, wenn sie unwahre Angaben oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben enthält über beispielsweise
• | die Verfügbarkeit, die Zusammensetzung oder die Zwecktauglichkeit der Ware oder Dienstleistung |
• | die Person, Eigenschaften oder Rechte des Unternehmers wie Identität, Vermögen einschließlich |
• | der Rechte des geistigen Eigentums und/oder |
• | Einhaltung eines für ein Unternehmen verbindlichen Verhaltenskodexes, wie er insbesondere in Unternehmensrichtlinien festgeschrieben ist. |
Eine Irreführung kann auch durch Verschweigen einer Tatsache erfolgen. Dies ist der Fall, wenn die Entscheidungsfähigkeit von Verbrauchern dadurch beeinflusst wird, dass eine Information vorenthalten wird, die im konkreten Fall wesentlich ist (§ 5a UWG).