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Rechtsanwältin | Fachanwältin | Mediatorin (CVM) | Tel.: +49 201 2060 1986 | E-Mail: dr-reich@mail.de

Rechtsanwältin | Fachanwältin für gewerblichen Rechtsschutz | Mediatorin (CVM) – Schwerpunkt Wirtschaftsmediation

KANZLEI DR. ANKE REICH

KANZLEI DR. ANKE REICH, LL.M.

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Wissen ist Macht. (nach Sir Francis von Verulam Bacon (1561-1626), englischer Philosoph, Essayist)

Wissen ist Macht. (nach Sir Francis von Verulam Bacon (1561-1626), englischer Philosoph, Essayist)

Wissen ist Macht. (nach Sir Francis von Verulam Bacon (1561-1626), englischer Philosoph, Essayist und Staatsmann)

Worin bestehen die Vorteile einer eingetragenen Marke gegenüber einer Benutzungsmarke?

Eine eingetragene Marke weist gegenüber einer Benutzungsmarke insbesondere folgende Vorteile auf

Benutzungsschonfrist, d.h. der Markenanmelder bzw. Inhaber einer eingetragenen Marke muss das Zeichen nicht sofort für alle Waren und Dienstleistungen seines Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses benutzen. Er kann sich mit einer ernsthaften Benutzung vielmehr bis zu 5 Jahre nach Eintragung ins Markenregister beim Deutschen Patent- und Markenamt bzw. nach Abschluss eines ggf. durchgeführten Widerspruchsverfahrens Zeit lassen
Anbringung des „R“ im Kreis an die Marke möglich. Dies hat oft schon abschreckende Wirkung gegenüber potentiellen Markenverletzern
bessere Darlegungs- und Beweislage bei Rechtsstreitigkeiten, da mit der Eintragung ins Markenregister dokumentiert ist, welches Zeichen für welche Waren und Dienstleistungen ab welchem Anmeldetag Schutz in welchem Staat erlangt hat
mehr Klarheit und bessere Bewertung der Marke möglich
bei Lizenzierung und Übertragung einer Marke
und
bei Unternehmenszusammenschluss und –übernahme oder der Unternehmensbewertung
allgemein
Erstreckung des Markenschutzes auf andere Staaten möglich, ggf. sogar mit der älteren Priorität der zuvor erfolgten Anmeldung.