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KANZLEI DR. ANKE REICH

KANZLEI DR. ANKE REICH, LL.M.

KANZLEI DR. ANKE REICH, LL.M.

Tel.: +49 201 2060 1986
E-Mail: kanzlei@dr-reich.com

Rechtsanwältin | Fachanwältin für gewerblichen Rechtsschutz | Mediatorin (CVM) – Schwerpunkt Wirtschaftsmediation | Lehrbeauftragte an der
Hochschule Rhein-Waal

Rechtsanwältin | Fachanwältin für gewerblichen Rechtsschutz | Mediatorin (CVM) – Schwerpunkt Wirtschaftsmediation |
Lehrbeauftragte an der Hochschule Rhein-Waal

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Wissen ist Macht. (nach Sir Francis von Verulam Bacon (1561-1626), englischer Philosoph, Essayist)

Wissen ist Macht. (nach Sir Francis von Verulam Bacon (1561-1626), englischer Philosoph, Essayist)

Wissen ist Macht. (nach Sir Francis von Verulam Bacon (1561-1626), englischer Philosoph, Essayist und Staatsmann)

Was ist eine Abmahnung und welche Reaktionsmöglichkeiten gibt es?

Im Fall einer Rechtsverletzung kann der Verletzte oder der zur Geltendmachung der Verletzung Berechtigte eine Abmahnung aussprechen.

Die Abmahnung stellt grundsätzlich eine Rechtsobliegenheit für den Verletzten dar. Nur ausnahmsweise ist eine Abmahnung vor Anrufen des Gerichts entbehrlich. Dies ist z.B. bei besonderer Eilbedürftigkeit der Fall.

Jede berechtigte Abmahnung kostet dem Abgemahnten Geld und meist auch Renommee. Schlimmstenfalls kommen auch weitergehende Schadensersatzforderungen in Betracht. Deshalb sollten Unternehmen ein ureigenstes Interesse daran haben, Rechtsverletzungen zu vermeiden.

Der Zweck einer Abmahnung besteht vor allem in Folgendem

erstens Vermeidung eines Gerichtsprozesses dadurch, dass der Verletzer sich infolge der Abmahnung unterwirft (vgl. Unterlassungserklärung)

und

zweitens Vermeidung von Kostennachteilen. Denn ohne Abmahnung könnte der Verletzer durch ein sofortiges Anerkenntnis des gegen ihn gerichteten Unterlassungsanspruchs die Kostenlast gem. § 93 ZPO auf den abmahnenden Verletzten abwälzen.

Inhaltlich soll die Abmahnung in der Weise gestaltet sein, dass der Abgemahnte in der Lage ist, die Berechtigung des geltend gemachten Unterlassungsanspruchs zu überprüfen und durch die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung ein gerichtliches Verfahren abzuwenden. Um die Rechtsstreitigkeit möglichst schnell und unkompliziert beilegen zu können, wird der Abmahnung üblicherweise ein Vorschlag für eine Unterlassungserklärung beigefügt und eine Frist für deren Abgabe oder einer den Verletzten ebenfalls ausreichend absichernden Erklärung gesetzt.

Nun gibt es zwei Reaktionsmöglichkeiten des Verletzers:

  1. Gibt der Verletzer eine ausreichende strafbewehrte Unterlassungserklärung ab, ist der Verletzte vor einer zukünftigen Verletzung gesichert.
  2. Gibt der Verletzer keine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab, kann gegen die Verletzung gerichtlich im Wege einer einstweiligen Verfügung oder Klage vorgegangen werden.