Wissenswertes
Welche Voraussetzungen setzt das zulässige Versenden von E-Mails voraus?
Die E-Mail-Werbung ist wie die Telefonwerbung eine Form der belästigenden Werbung. Die gesetzlichen Anforderungen (§ 7 Abs. 2 Nr. 3 und Abs. 3 UWG) sind gegenüber der Telefonwerbung noch strenger.
Die E-Mail-Werbung ist im geschäftlichen Verkehr nur dann zulässig, wenn eine vorherige ausdrückliche Einwilligung des Adressaten vorliegt, es sei denn, dass ein Ausnahmetatbestand des § 7 Abs. 3 UWG eingreift. Hierbei wird – entgegen der Zulässigkeit der Telefonwerbung – nicht danach unterschieden, ob der Adressat Verbraucher oder Unternehmen ist.