Wissenswertes
Unter welchen Voraussetzungen ist Telefonwerbung zulässig?
Die Telefonwerbung ist wie die E-Mail-Werbung eine Form der belästigenden Werbung. Bei der Zulässigkeit der Telefonwerbung (§ 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG) im geschäftlichen Verkehr ist nach der angerufenen Person zu unterscheiden:
• | Ein Anruf bei einem Verbraucher ist nur zulässig, wenn dieser vorher ausdrücklich zugestimmt hat. |
• | Telefonwerbung gegenüber einem sonstigen Marktteilnehmer darf nur erfolgen, wenn zumindest eine mutmaßliche Einwilligung vorliegt. |