Slide

KANZLEI DR. ANKE REICH

KANZLEI DR. ANKE REICH, LL.M.

KANZLEI DR. ANKE REICH, LL.M.

Tel.: +49 201 2060 1986
E-Mail: kanzlei@dr-reich.com

Rechtsanwältin | Fachanwältin für gewerblichen Rechtsschutz | Mediatorin (CVM) – Schwerpunkt Wirtschaftsmediation | Lehrbeauftragte an der
Hochschule Rhein-Waal

Rechtsanwältin | Fachanwältin für gewerblichen Rechtsschutz | Mediatorin (CVM) – Schwerpunkt Wirtschaftsmediation |
Lehrbeauftragte an der Hochschule Rhein-Waal

Rechtsanwältin | Fachanwältin für gewerblichen Rechtsschutz | Mediatorin (CVM) – Schwerpunkt Wirtschaftsmediation |
Lehrbeauftragte an der Hochschule Rhein-Waal

Tel.: +49 201 2060 1986
E-Mail: kanzlei@dr-reich.com

DSC07868_b
Slide

Wissen ist Macht. (nach Sir Francis von Verulam Bacon (1561-1626), englischer Philosoph, Essayist)

Wissen ist Macht. (nach Sir Francis von Verulam Bacon (1561-1626), englischer Philosoph, Essayist)

Wissen ist Macht. (nach Sir Francis von Verulam Bacon (1561-1626), englischer Philosoph, Essayist und Staatsmann)

Was ist eine Abgrenzungsvereinbarung bzw. Vorrechtsvereinbarung?

Eine Abgrenzungs- oder Vorrechtsvereinbarung bietet sich vor allem in folgenden Situationen an

erstens, wenn ein Markenanmelder – insbesondere auf Grund einer Markenrecherche – Kenntnis darüber erhält, dass ein Dritter bereits für ein seiner Marke ähnliches Zeichen Markenschutz für ähnliche Warenoder/und Dienstleistungen erlangt hat oder Schutz für ein sonstiges Kennzeichen besteht

und

zweitens, wenn ein Markeninhaber – insbesondere infolge einer Markenüberwachung – Kenntnis darüber erhält, dass ein seiner Marke ähnliches Zeichen von einem Dritten für ähnliche Waren oder/und Dienstleistungen angemeldet oder/und benutzt worden ist.

Ziel einer Abgrenzungsvereinbarung oder Vorrechtsvereinbarung ist eine Regelung, die ein Nebeneinander der bestehenden Zeichen ermöglicht. Ohne in den Schutzbereich des bestehenden Schutzrechts einzugreifen, soll für einen Dritten die Benutzung eines ähnlichen Zeichens unter bestimmten Voraussetzungen zugelassen werden. Dies kann beispielsweise sein, dass das neue Zeichen lediglich in einer bestimmten Schreibweise oder einer bestimmten Farbgebung verwendet werden darf oder dass das neuere Zeichen ausschließlich für bestimmte Waren oder/und Dienstleistungen verwendet wird.