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KANZLEI DR. ANKE REICH

KANZLEI DR. ANKE REICH, LL.M.

KANZLEI DR. ANKE REICH, LL.M.

Tel.: +49 201 2060 1986
E-Mail: kanzlei@dr-reich.com

Rechtsanwältin | Fachanwältin für gewerblichen Rechtsschutz | Mediatorin (CVM) – Schwerpunkt Wirtschaftsmediation | Lehrbeauftragte an der
Hochschule Rhein-Waal

Rechtsanwältin | Fachanwältin für gewerblichen Rechtsschutz | Mediatorin (CVM) – Schwerpunkt Wirtschaftsmediation |
Lehrbeauftragte an der Hochschule Rhein-Waal

Rechtsanwältin | Fachanwältin für gewerblichen Rechtsschutz | Mediatorin (CVM) – Schwerpunkt Wirtschaftsmediation |
Lehrbeauftragte an der Hochschule Rhein-Waal

Tel.: +49 201 2060 1986
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Wissen ist Macht. (nach Sir Francis von Verulam Bacon (1561-1626), englischer Philosoph, Essayist)

Wissen ist Macht. (nach Sir Francis von Verulam Bacon (1561-1626), englischer Philosoph, Essayist)

Wissen ist Macht. (nach Sir Francis von Verulam Bacon (1561-1626), englischer Philosoph, Essayist und Staatsmann)

Was ist ein Lizenzvertrag bzw. Nutzungsrechteeinräumungsvertrag?

In einem Lizenzvertrag bzw. Nutzungsrechteeinräumungsvertrag gewährt der Rechteinhaber (z.B. Markeninhaber oder Urheber) einem Dritten das Recht, ein ihm zustehendes Recht zu nutzen. Wenn sich die Einräumung des Nutzungsrechts auf eine Marke oder ein sonstiges gewerbliches Schutzrecht (z.B. Marke) bezieht, spricht man üblicherweise von Lizenz. Für den Fall, dass durch eine vertragliche Vereinbarung einem Dritten die Nutzung eines urheberrechtlich geschützten Werkes erlaubt wird, wird üblicherweise von einer Nutzungsrechteeinräumung gesprochen.

Die Einräumung des Rechts, ein bestimmtes gewerbliches Schutzrecht oder ein Urheberrecht als Dritter nutzen zu dürfen, kann räumlich, zeitlich oder inhaltlich beschränkt vorgenommen werden.

Zudem kann der Lizenzgeber bzw. Urheber das Recht zur Nutzung als einfaches Recht oder ausschließliches Recht gewähren. Im Fall der einfachen Lizenzgewährung bzw. Nutzungsrechteeinräumung ist der Dritte berechtigt, das Schutzrecht oder den Gegenstand, an dem das Schutzrecht besteht, auf die erlaubte Art zu nutzen, ohne dass eine Nutzung durch andere ausgeschlossen ist. Bei einer ausschließlichen Lizenz bzw. ausschließlichen Nutzungsrechteeinräumung ist der vertraglich Berechtigte allein, unter Ausschluss aller anderen Personen zur Nutzung berechtigt. Es kann jedoch bestimmt werden, dass der Schutzrechteinhaber weiterhin zur Nutzung berechtigt ist.